§ 3 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Aargau namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechts gemäss § 1 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. November 1919 - Verantwortung der Gemeindebehörde; Haftung
§ 3 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Aargau im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Aargau namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechts gemäss § 1 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1946 zum Gesetz über das öffentliche Gesundheitswesen des Kantons Aargau vom 28. November 1919 · Verantwortung der Gemeindebehörde; Haftung
1. Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür,
a) dass gegen eine Einäscherung keine rechtlichen Bedenken bestehen,
b) dass die Einäscherung dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht,
c) dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden,
d) dass die gesetzlichen Kosten des Kantons Basel-Stadt für die Einäscherung und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Einäscherung fristgemäss bezahlt werden.
2. Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.