390.720
CH-BS
§ 3 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen - Verantwortung der Gemeindebehörde
§ 3 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen · Verantwortung der Gemeindebehörde
1. Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür,
1. dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden,
2. dass gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen,
3. dass die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht.
2. Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.
← § 2 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen
Abgrenzung
§ 4 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen →