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CH-BS
§ 2 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen - Anmeldung
§ 2 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen · Anmeldung
1. Das Bestattungsbüro ordnet die Kremation und eine eventuelle Abdankung gemäss § 8 dieses Vertrages an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird.
2. Der schriftlichen Anmeldung auf einheitlichem Formular sind beizulegen
1. ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes,
2. eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes Baselland zum Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche,
3. gewünschter Bestattungs- und Abdankungsort; eventueller Nachweis von Familienangehörigen im Kanton Basel-Stadt.
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Abgrenzung
§ 3 Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen →