390.500
CH-BS
§ 6 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen
Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
§ 6 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen
1. Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.