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390.500 CH-BS

§ 5 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen

Festsetzung
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§ 5 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen

1. Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeordneten Verwaltungseinheiten festgesetzt.

2. Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amtsleitung Einsprache erhoben werden.

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