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§ 3a Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Gebühren für zusätzliche Leistungen

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§ 3a Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Gebühren für zusätzliche Leistungen

1. Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.

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