390.500
CH-BS
§ 3a Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Gebühren für zusätzliche Leistungen
Bemessungsregeln
§ 3a Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Gebühren für zusätzliche Leistungen
1. Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.