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§ 3 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Gebühren für Leistungen Dritter

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§ 3 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Gebühren für Leistungen Dritter

1. Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestattungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus

a) dem Beschaffungspreis,

b) einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und

c) der Differenz zum nächsten vollen Franken.

2. Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.

3. Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Verwaltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden.

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