390.500
CH-BS
§ 2 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Im Allgemeinen
Bemessungsregeln
§ 2 Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Im Allgemeinen
1. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung.
2. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.
3. Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
4. Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.