390.500
CH-BS
§ 1e Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen
Ausgrabungen und Verlegungen
§ 1e Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen
1. Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erhoben.
2. Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.
3. Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beisetzungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.