390.500
CH-BS
§ 1d Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen - Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen
Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen
§ 1d Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen · Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen
1. Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, sind folgende Gebühren zu entrichten
a) eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Leichenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne;
b) eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.
2. Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.