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Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gebühren des Zivilstandsamtes, der Gesundheitsdienste und der Stadtgärtnerei für den Vollzug der Gesetzgebung über die Bestattungen.

Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen

1. Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, sind folgende Gebühren zu entrichten

a) eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Leichenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne;

b) eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.

2. Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.

Ausgrabungen und Verlegungen

1. Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erhoben.

2. Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.

3. Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beisetzungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.

Bemessungsregeln

1. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung.

2. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.

3. Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.

4. Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.

Bemessungsregeln

1. Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestattungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus

a) dem Beschaffungspreis,

b) einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und

c) der Differenz zum nächsten vollen Franken.

2. Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.

3. Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Verwaltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden.

Bemessungsregeln

1. Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.

Mehrwertsteuer

1. Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

Festsetzung

1. Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeordneten Verwaltungseinheiten festgesetzt.

2. Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amtsleitung Einsprache erhoben werden.

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren

1. Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.

2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: je CHF 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: CHF 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

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