Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.170 GrabmV CH-BS

§ 9 Grabmalverordnung (GrabmV) - Masse

Grabmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 GrabmV · Masse

1. Die Stadtgärtnerei legt die zulässigen Masse von Grabmälern in den Ausführungsbestimmungen fest.

2. Für die Messung der Höhe von Grabmälern gilt der Plattenweg vor dem Grab als Fixpunkt.

← § 8 GrabmV Grabmalverordnung (GrabmV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 10 GrabmV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →