390.170
GrabmV
CH-BS
§ 8 Grabmalverordnung (GrabmV) - Material
Grabmäler
§ 8 GrabmV · Material
1. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen
a) Naturstein europäischer Herkunft;
b) Holz europäischer Herkunft;
c) Metalle.
2. In Abs. 1 nicht genannte Materialien dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Stadtgärtnerei verwendet werden.
3. Für Grabmäler auf dem Wolfgottesacker ist übermässig buntes und durch Einschlüsse oder Adern stark unruhig wirkendes Gestein unzulässig.