Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.170 GrabmV CH-BS

§ 8 Grabmalverordnung (GrabmV) - Material

Grabmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 GrabmV · Material

1. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen

a) Naturstein europäischer Herkunft;

b) Holz europäischer Herkunft;

c) Metalle.

2. In Abs. 1 nicht genannte Materialien dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Stadtgärtnerei verwendet werden.

3. Für Grabmäler auf dem Wolfgottesacker ist übermässig buntes und durch Einschlüsse oder Adern stark unruhig wirkendes Gestein unzulässig.

← § 7 GrabmV Grabmalverordnung (GrabmV) - Gegenstand und Geltungsbereich § 9 GrabmV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →