§ 7 Grabmalverordnung (GrabmV) - Grundsätze
§ 7 GrabmV · Grundsätze
1. Auf einem Grab darf grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden.
2. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen
a) stehende Grabmäler;
b) liegende Grabmäler;
c) Skulpturen oder Plastiken.
3. Lässt die spezielle kunsthandwerkliche Gestaltung das Anbringen der Schrift auf einer Skulptur oder Plastik nicht zu, kann die Stadtgärtnerei eine separate Liegeplatte als Schriftträgerin bewilligen.
4. Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen sich in Form und Grösse harmonisch in die Grabreihe einfügen.
5. Die Stadtgärtnerei kann in ihren Ausführungsbestimmungen Abweichungen von diesen Grundsätzen vorsehen, sofern sie aus religiösen Gründen oder für spezielle Beisetzungsstätten gemäss § 15 Abs. 2 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 2. März 2021 geboten sind.