390.170
GrabmV
CH-BS
§ 5 Grabmalverordnung (GrabmV) - Bewilligung
Gesuch und Bewilligung
§ 5 GrabmV · Bewilligung
1. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2. Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, ausgetauscht oder verlegt, so erlischt die Bewilligung, sofern nicht vorgängig um eine Verlängerung ersucht wurde.