§ 3 Grabmalverordnung (GrabmV) - Bewilligungspflicht und Gesuche
§ 3 GrabmV · Bewilligungspflicht und Gesuche
1. Die Erstellung von Grabmälern, ihre Entfernung sowie sämtliche Arbeiten an und im Zusammenhang mit Grabmälern sind bewilligungspflichtig.
2. Sämtliche Bewilligungsgesuche sind auf dem von der Stadtgärtnerei vorgesehenen Formular in doppelter Fertigung einzureichen.
3. Dem Gesuch für ein Grabmal ist eine vermasste Zeichnung im Massstab 1:10 in doppelter Fertigung beizufügen, welche das Grabmal in Motiv, Symbolik und Schrift eindeutig wiedergeben muss. Ebenso ist das vorgesehene Fundament anzugeben.
4. Sofern es für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist, kann die Stadtgärtnerei ergänzende Unterlagen wie die Vorlage eines Modells im Massstab 1:10, von Zeichnungen, von Umrissschablonen im Massstab 1:1 zum Aufstellen auf der Grabstätte oder von Materialmustern verlangen.
5. In dringlichen Fällen kann die Entfernung eines Grabmals oder einer Grabplatte zur Ermöglichung einer Beisetzung nachträglich bewilligt werden. Die Entfernung des Grabmals oder der Grabplatte muss der Stadtgärtnerei jedoch unter Angabe der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Person, die im fraglichen Grab beigesetzt werden soll, und dem Ausführungszeitpunkt vorgängig per E-Mail gemeldet werden.