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390.170 GrabmV CH-BS

§ 20 Grabmalverordnung (GrabmV) - Instandhaltung

Setzen und Unterhalt von Grabmälern
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§ 20 GrabmV · Instandhaltung

1. Die Überwachung der Standfestigkeit der Grabmäler ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grabmals.

2. Schrägstehende oder umgefallene Steine sind umgehend in ordnungsgemässen Zustand zu bringen.

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