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390.170 GrabmV CH-BS

§ 2 Grabmalverordnung (GrabmV) - Zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GrabmV · Zuständige Behörde

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Stadtgärtnerei.

2. Die Stadtgärtnerei kann Ausführungsbestimmungen zu den Grabmalvorschriften erlassen.

3. Die Ausführungsvorschriften der Stadtgärtnerei bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

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