390.170
GrabmV
CH-BS
§ 2 Grabmalverordnung (GrabmV) - Zuständige Behörde
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GrabmV · Zuständige Behörde
1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Stadtgärtnerei.
2. Die Stadtgärtnerei kann Ausführungsbestimmungen zu den Grabmalvorschriften erlassen.
3. Die Ausführungsvorschriften der Stadtgärtnerei bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.