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390.170 GrabmV CH-BS

§ 19 Grabmalverordnung (GrabmV) - Nachkontrolle

Setzen und Unterhalt von Grabmälern
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§ 19 GrabmV · Nachkontrolle

1. Frisch gesetzte Grabmäler werden einer Nachkontrolle durch die Stadtgärtnerei unterzogen.

2. Beanstandungen werden der Erstellerin oder dem Ersteller sowie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grabmals zur Kenntnis gebracht und die Abänderung oder Wegnahme des Grabmals verfügt, sofern der fragliche Mangel nicht umgehend behoben wird.

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