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390.170 GrabmV CH-BS

§ 18 Grabmalverordnung (GrabmV) - Fundament

Setzen und Unterhalt von Grabmälern
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§ 18 GrabmV · Fundament

1. Wer ein Grabmal aufstellt oder aufstellen lässt, hat auf eigene Kosten für ein ausreichendes Fundament zu sorgen.

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