390.170
GrabmV
CH-BS
§ 17 Grabmalverordnung (GrabmV) - Sicherheit und Sorgfalt
Setzen und Unterhalt von Grabmälern
§ 17 GrabmV · Sicherheit und Sorgfalt
1. Grabmäler müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind. Die Stadtgärtnerei kann Ausführungsbestimmungen zu den Sicherheitsanforderungen an Grabmäler erlassen.
2. Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.