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390.170 GrabmV CH-BS

§ 16 Grabmalverordnung (GrabmV) - Setzen von Grabmälern

Setzen und Unterhalt von Grabmälern
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§ 16 GrabmV · Setzen von Grabmälern

1. Die Stadtgärtnerei bestimmt, ab welchem Zeitpunkt ein Grabmal gesetzt werden darf. Frühestens dürfen Grabmäler nach Ablauf der nachfolgenden Wartefristen gesetzt werden

a) bei Erdreihengräbern darf das Grabmal neun Monate nach der Bestattung gesetzt werden, jedoch frühestens nach erfolgter Verlegung des Plattenwegs entlang der gesamten Grabreihe;

b) bei Urnenreihengräbern darf das Grabmal sechs Monate nach der Beisetzung gesetzt werden, jedoch frühestens nach erfolgter Planierung des Grabfelds;

c) bei Familiengräbern dürfen Grabmäler frühestens neun Monate nach der Erdbestattung gesetzt werden.

2. Beim Setzen von Grabmälern und anderen Arbeiten an Grabmälern ist auf Bestattungen gebührend Rücksicht zu nehmen.

3. Bei gefrorenem, schneebedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

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