390.170
GrabmV
CH-BS
§ 14 Grabmalverordnung (GrabmV) - Nachschriften
Grabmäler
§ 14 GrabmV · Nachschriften
1. Nachschriften müssen auf das bestehende Grabmal platziert und in der gleichen Technik und Grösse wie die bestehenden Inschriften ausgeführt werden.
2. Fehlt der Platz für eine Nachschrift, so kann die Stadtgärtnerei eine zusätzliche Liegeplatte im gleichen Material wie das bestehende Grabmal bewilligen, wobei die Nachschrift in der gleichen Technik und Schriftart ausgeführt werden muss.