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390.170 GrabmV CH-BS

§ 13 Grabmalverordnung (GrabmV) - Inschriften

Grabmäler
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§ 13 GrabmV · Inschriften

1. Die Schrift muss sich in Grösse, Art, Gestaltung und Farbgebung harmonisch in das Grabmal einfügen.

2. In der Regel sind handwerklich gravierte Inschriften, handwerklich gearbeitete Relief-Inschriften und aufgesetzte Inschriften zulässig. Die Stadtgärtnerei kann Ausnahmen bewilligen, wenn die besondere Gestaltung des Grabmals eine andere Form der Schrift rechtfertigt.

3. Auf Findlingen, bruchrohen, unbearbeiteten findlingsähnlichen oder gesprengten Steinen sind nur handwerklich eingravierte Schriften zulässig.

4. Für aufgesetzte Schriften darf nur wetterbeständiges Metall verwendet werden. Die Zulassung von Metallschriften bleibt jedoch auf Grabmälern aus Hartgestein mit ebengearbeiteten Flächen beschränkt.

5. Die Erstellerin oder der Ersteller eines Grabmals darf, sofern die ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vorliegt, ihren bzw. seinen Namen unauffällig anbringen.

6. Schriften auf Grabmälern auf dem Wolfgottesacker dürfen nur auf ruhigen, gleichmässig gearbeiteten Flächen angebracht oder graviert werden.

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