390.170
GrabmV
CH-BS
§ 12 Grabmalverordnung (GrabmV) - Motive und Symbole
Grabmäler
§ 12 GrabmV · Motive und Symbole
1. Die dargestellten Motive und Symbole sowie die kunsthandwerkliche Qualität der Darstellung haben der Würde des Ortes zu entsprechen.
2. Aufgesetzte Motive sind zulässig, wenn sie sich harmonisch in eine handwerkliche Gestaltung einfügen.
3. Fotografien sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Stadtgärtnerei kann in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen bezüglich Portraitfotografien vorsehen.