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390.170 GrabmV CH-BS

§ 11 Grabmalverordnung (GrabmV) - Bearbeitung

Grabmäler
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§ 11 GrabmV · Bearbeitung

1. Politur bei Steinen ist nicht zulässig; geschliffene Flächen aller Art dürfen weder glänzen noch spiegeln.

2. Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen allseitig bearbeitet sein. Nicht zugelassen sind Findlinge, bruchrohe, unbearbeitete findlingsähnliche oder gesprengte Steine.

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