390.170
GrabmV
CH-BS
§ 11 Grabmalverordnung (GrabmV) - Bearbeitung
Grabmäler
§ 11 GrabmV · Bearbeitung
1. Politur bei Steinen ist nicht zulässig; geschliffene Flächen aller Art dürfen weder glänzen noch spiegeln.
2. Grabmäler auf dem Wolfgottesacker müssen allseitig bearbeitet sein. Nicht zugelassen sind Findlinge, bruchrohe, unbearbeitete findlingsähnliche oder gesprengte Steine.