390.170
GrabmV
CH-BS
§ 10 Grabmalverordnung (GrabmV) - Gestaltung
Grabmäler
§ 10 GrabmV · Gestaltung
1. Das Grabmal hat kunsthandwerklich gestaltet zu sein.
2. Der Einsatz von Farben ist nur zur Ausmalung von eingravierten Motiven, Symbolen oder Schriften gestattet, sofern die Farbgebung monochrom und harmonisch ist.
3. Vergoldete Motive, Symbole und Schriften sind zulässig.