390.170
GrabmV
CH-BS
§ 1 Grabmalverordnung (GrabmV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GrabmV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt das Grabmalwesen auf dem Friedhof am Hörnli und dem Wolfgottesacker.
2. Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, welches an der Grabstätte einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert ist.
3. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Friedhöfe der Gemeinden Bettingen und Riehen, sofern diese dafür keine eigenen Bestimmungen erlassen.