Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.115 BestRRègIRegFun CH-BS

§ 46 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Standfestigkeit

Grabmalwesen der Stadt Basel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Bestattungsreglement, BestR · Standfestigkeit

1. Wenn einem Grabmal die nötige Standfestigkeit fehlt und die Eigentümerschaft nicht von sich aus umgehend für Abhilfe sorgt, kann die Stadtgärtnerei das Grabmal sichern und vorsorglich ablegen.

← § 45 Bestattungsreglement, BestR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →