390.115
BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 43 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Name der Erstellerin oder des Erstellers des Grabmals
Grabmalwesen der Stadt Basel
§ 43 Bestattungsreglement, BestR · Name der Erstellerin oder des Erstellers des Grabmals
1. Die Angabe der Erstellerin oder des Erstellers auf einem Grabmal im Sinn von § 13 Abs. 5 GrabmV darf folgende Informationen enthalten
a) Vorname und Name der natürlichen Person oder Name der Unternehmung, die das Grabmal hergestellt hat;
b) Wohnort der natürlichen Person oder Sitz der Unternehmung, die das Grabmal hergestellt hat.
2. Die Angaben gemäss Abs. 1 dürfen nicht auf der Frontseite des Grabmals und nur möglichst bodennah angebracht werden.
3. Die Namensangabe darf eine Fläche von höchstens 3 cm mal 9 cm belegen, auch wenn dafür eine Plakette angebracht wird.