§ 42 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Portraitfotografien
§ 42 Bestattungsreglement, BestR · Portraitfotografien
1. Auf dem Friedhof am Hörnli dürfen auf Grabmälern von Erd- und Urnenreihengräbern sowie von Familiengräbern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen Portraitfotografien angebracht werden. Auf dem Wolfgottesacker ist das Anbringen von Fotografien nicht zulässig.
2. Pro bestattete bzw. beigesetzte Person ist nur eine Fotografie zulässig. Anstelle zweier Einzelportraits darf auch ein Paarportrait angebracht werden.
3. Es sind Fotokeramiken zu verwenden, die in das Grabmal eingelassen und verklebt werden. Die Maximalmasse einer Fotokeramik betragen bei Einzelportraits 8 cm mal 6 cm, bei Paarportraits 12 cm mal 9 cm.
4. Die Portraitfotografien sind in schwarz/weiss oder sepia sowie ohne Umrandung auszuführen.
5. Die Fotokeramik darf rund, oval oder rechteckig sein und muss sich in die Grabmalgestaltung einfügen.