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§ 40 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Hölzerne Grabmäler

Grabmalwesen der Stadt Basel
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§ 40 Bestattungsreglement, BestR · Hölzerne Grabmäler

1. Das für ein Grabmal verwendete Holz muss so wetterfest und beständig sein, dass es die Ruhezeit überdauert.

2. Die Fundamentierung von hölzernen Grabmälern muss so ausgestaltet sein, dass das Holz im Boden nicht vorzeitig verfault.

3. Verwendete Holzbehandlungsmittel müssen umweltverträglich sein.

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