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390.115 BestRRègIRegFun CH-BS

§ 39 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Abweichungen von den Grundsätzen gemäss § 7 GrabmV

Grabmalwesen der Stadt Basel
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§ 39 Bestattungsreglement, BestR · Abweichungen von den Grundsätzen gemäss § 7 GrabmV

1. Abweichend von § 7 Abs. 1 GrabmV dürfen auf muslimische und alevitische Gräber unabhängig voneinander ein Kopf- und ein Fussgrabstein gelegt werden.

2. Bei Wiesengräbern gemäss § 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 sowie bei Familiengräbern gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 2 lit. a bestimmt die Stadtgärtnerei, ob im konkreten Fall ein liegendes oder ein stehendes Grabmal gesetzt werden darf.

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