Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.115 BestRRègIRegFun CH-BS

§ 38 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Provisorische Kennzeichnung von Erd- und Urnenreihengräbern sowie von Familiengräbern

Grabmalwesen der Stadt Basel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Bestattungsreglement, BestR · Provisorische Kennzeichnung von Erd- und Urnenreihengräbern sowie von Familiengräbern

1. Im Anschluss an eine Bestattung oder eine Beisetzung können die Angehörigen bis zum Setzen des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, auf dem Grab ein provisorisches einfaches Holzkreuz mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Person anbringen. Andere provisorische Kennzeichnungen sind nicht erlaubt.

2. Das Holzkreuz muss sich optisch in die Friedhofanlagen einfügen.

3. Entfernen die Angehörigen das Holzkreuz nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 nicht, ist die Stadtgärtnerei befugt, dies zu tun und das Holzkreuz ohne Entschädigungspflicht zu entsorgen.

← § 37 Bestattungsreglement, BestR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) § 39 Bestattungsreglement, BestR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →