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§ 30 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Bewegliche Gegenstände auf den Gräbern

Friedhofwesen der Stadt Basel - Grabgestaltung und Grabbepflanzung
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§ 30 Bestattungsreglement, BestR · Bewegliche Gegenstände auf den Gräbern

1. Pro Grab ist eine Ausstattung mit drei beweglichen, maximal 30 cm hohen Gegenständen erlaubt.

2. Ausgeschlossen sind künstliche Pflanzen und leicht zerbrechliche Gegenstände.

3. Die Stadtgärtnerei ist dazu berechtigt, Gegenstände, die den Vorgaben der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, zu entfernen und zu entsorgen.

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