§ 3 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Grabarten im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung
§ 3 Bestattungsreglement, BestR · Grabarten im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung
1. Im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung stehen folgende Grabarten auf dem Friedhof am Hörnli zur Verfügung, aus denen gewählt werden kann (§ 5 Abs. 1 lit. e BestG)
a) Erdreihengrab für Erwachsene;
b) Urnenreihengrab für Erwachsene;
c) Kinderreihengrab (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung);
d) Reihengrab für muslimische und alevitische Verstorbene (Erwachsene);
e) Reihengrab für jüdische Verstorbene (Erwachsene);
f) Urnengemeinschaftsgrab für Erwachsene mit Namensnennung;
g) Urnengemeinschaftsgrab für Erwachsene ohne Namensnennung;
h) Urnengemeinschaftsgrab für Kindern ohne Namensnennung;
i) Erdgemeinschaftsgrab für Kinder ohne Namensnennung (nur Kindersarg bis maximal 30 cm Länge).
2. Wenn einem Elternteil ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, kann ein totgeborenes Kind in einem Grab gemäss Abs. 1 lit. c, h oder i unentgeltlich beigesetzt werden.
3. Wenn einem Elternteil ein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, kann eine nichtmeldepflichtige Totgeburt (Sternenkind) unentgeltlich in einem Urnengemeinschaftsgrab ohne Namensnennung beigesetzt werden.
4. Grabsteine, Plaketten oder andere Namensträger an Gräbern gehören nicht zum Umfang der unentgeltlichen Bestattung.
5. Bei Gemeinschaftsgräbern mit Namensnennung bringt die Stadtgärtnerei einheitliche Namensplaketten an; diese sind gebührenpflichtig.