§ 29 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Bepflanzung
§ 29 Bestattungsreglement, BestR · Bepflanzung
1. Erwünscht ist eine möglichst gepflegte Bepflanzung der Gräber. Für die Beratung über die Bepflanzung der einzelnen Gräber steht das Personal der Stadtgärtnerei zur Verfügung.
2. Es darf ausschliesslich organischer Bio-Dünger verwendet werden.
3. Pflanzen auf Reihengräbern dürfen die Höhe von 60 cm, auf Familiengräbern die Höhe des Grabmals nicht überschreiten.
4. Die Stadtgärtnerei kann Pflanzen, die die erlaubten Höhen überschreiten, die Nachbargräber beeinträchtigen oder allgemein die gärtnerischen Anlagen stören, ohne vorherige Ankündigung und ohne Entschädigungsfolge zurückschneiden oder entfernen und entsorgen.
5. Säulenförmige Gehölze wie Scheinzypressen, Zypressen, Lebensbäume usw. sowie andere Pflanzen, die den Charakter des Friedhofs stören, sind in der Regel nicht gestattet. Für einzelne Sektionen können Ausnahmen bewilligt werden.