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BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 28 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Definitive Grabgestaltung und Beginn der Anpflanzung
Friedhofwesen der Stadt Basel - Grabgestaltung und Grabbepflanzung
§ 28 Bestattungsreglement, BestR · Definitive Grabgestaltung und Beginn der Anpflanzung
1. Nach der Auffüllung des Grabes können auf diesem Kränze und Blumenspenden niedergelegt werden. Die Stadtgärtnerei ist befugt, diese frühestens nach zwei Wochen zu entfernen und zu entsorgen.
2. Die definitive Grabgestaltung mit Ausnahme der individuellen Anpflanzfläche wird von der Stadtgärtnerei vorgenommen. Dies erfolgt in der Regel bei Erdreihengräbern neun Monate, bei Urnenreihengräbern sieben Monate und bei Familiengräbern zwölf Monate nach der Bestattung.
3. Die Angehörigen dürfen mit der definitiven Anpflanzung der individuellen Anpflanzfläche erst beginnen, wenn die Grabgestaltung gemäss Abs. 2 erfolgt ist. Provisorische Anpflanzungen nach der Bestattung sind erlaubt.