§ 27 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Allgemeines
§ 27 Bestattungsreglement, BestR · Allgemeines
1. Soweit Gräber eine individuelle Anpflanzfläche aufweisen, wird deren Grösse und Form von der Stadtgärtnerei bestimmt.
2. Die individuelle Anpflanzfläche ist zu bepflanzen; Kunststoffblumen und dergleichen sind nicht erlaubt. Abdeckungen mit Kieselsteinen, Steinsplittern, Holzschnitzeln und Ähnlichem, sowie Einfassungen und Abdeckungen aus Metall, Stein, Holz, Zement, Plastik oder dergleichen sind nicht zulässig. Das Zudecken der individuellen Anpflanzfläche im Winter mit Tannästen ist erlaubt.
3. Bei allen Gräbern, die eine individuelle Anpflanzfläche aufweisen, legt die Stadtgärtnerei ausserhalb dieser eine einheitliche Einfassung mit einer Daueranpflanzung an, die nicht entfernt werden darf.
4. Bei den Reihengräbern gemäss § 3 Abs. 1 lit. a - e ist die erstmalige Anlage der einheitlichen Einfassung mit einer Daueranpflanzung gemäss Abs. 3 unentgeltlich, bei allen anderen Grabarten mit individueller Anpflanzfläche sind dafür für die gesamte Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts Gebühren zu entrichten.
5. Bei allen Gräbern ohne individuelle Anpflanzfläche erfolgen die Anpflanzung und der gärtnerische Unterhalt für die gesamte Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts durch die Stadtgärtnerei gegen Gebühr.