390.115
BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 26 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Aufbewahrung von Kremationsasche
Friedhofwesen der Stadt Basel - Bestattungen und Beisetzungen
§ 26 Bestattungsreglement, BestR · Aufbewahrung von Kremationsasche
1. Die Asche einer verstorbenen Person kann der Stadtgärtnerei nach der Kremation auf dem Friedhof am Hörnli für maximal sechs Monate zur Aufbewahrung überlassen werden. Die ersten beiden Monate erfolgt die Aufbewahrung unentgeltlich, danach ist für die Aufbewahrung eine Gebühr zu entrichten.
2. Wird innert der maximalen Aufbewahrungsfrist nicht über die Asche verfügt, setzt die Stadtgärtnerei eine kurze Nachfrist, innert derer anzugeben ist, wie mit der Asche umgegangen werden soll. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt, setzt die Stadtgärtnerei die Asche in einer Urne in einem Gemeinschaftsgrab ohne Namensangabe bei.