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§ 24 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Urnenbeisetzung

Friedhofwesen der Stadt Basel - Bestattungen und Beisetzungen
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§ 24 Bestattungsreglement, BestR · Urnenbeisetzung

1. In der Regel vereinbart die Stadtgärtnerei mit den Angehörigen den Zeitpunkt der Beisetzung der Urne oder der offenen Asche auf dem Friedhof.

2. Bei Urnenbeisetzungen in das Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung gemäss § 3 Abs. 1 lit. f bestimmt die Stadtgärtnerei den Zeitpunkt der Beisetzung. Eine individuelle Trauerfeier am Grab gemäss § 19 Abs. 2 ist nicht möglich.

3. Beisetzungen in Gemeinschaftsgräber ohne Namensnennung gemäss § 3 Abs. 1 lit. g und § 3 Abs. 3 finden ohne Teilnahme der Angehörigen statt.

4. Bei individuellen Urnenfeiern wird die Urne während der Feier in der Kapelle aufgestellt. Von der Kapelle aus erfolgt die Überführung der Urne zum Grab unter Anschluss des Trauergeleits.

5. Nach der Versenkung der Urne in der Erde wird das Grab zugefüllt und in ordentlichen Zustand gebracht. Bei Urnengräbern, auf denen ein individuelles Grabmal aufgestellt werden kann, wird das Grab bis zur Setzung des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, unentgeltlich mit einer Tafel mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Person gekennzeichnet.

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