Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
390.115 BestRRègIRegFun CH-BS

§ 22 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Ablauf bei Erdbestattungen

Friedhofwesen der Stadt Basel - Bestattungen und Beisetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Bestattungsreglement, BestR · Ablauf bei Erdbestattungen

1. Sofern keine hygienischen Bedenken dagegen bestehen und die technischen Voraussetzungen in der Kapelle erfüllt sind, kann die Leiche auf Wunsch der Angehörigen während der Trauerfeier in der Friedhofkapelle im Sarg aufgebahrt werden.

2. In der Regel erfolgt die Überführung des Sarges zum Grab nach der Trauerfeier in der Kapelle unter Anschluss des Trauergeleits.

3. Nach der Versenkung des Sarges in das Grab wird dieses zugefüllt, in ordentlichen Zustand gebracht und bis zur Setzung des definitiven Grabmals, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten, unentgeltlich mit einer Tafel mit dem Namen sowie dem Geburts- und dem Sterbejahr der verstorbenen Person gekennzeichnet.

← § 21 Bestattungsreglement, BestR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) § 23 Bestattungsreglement, BestR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →