390.115
BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 20 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Trauergeleit
Friedhofwesen der Stadt Basel - Einsargung, Aufbahrung, Trauerfeier und Trauergeleit
§ 20 Bestattungsreglement, BestR · Trauergeleit
1. Das Trauergeleit versammelt sich in der Regel vor der Kapelle auf dem Friedhof und folgt dem Sarg oder der Urne bis zum Grab. Die Stadtgärtnerei kann im Einzelfall andere Formen des Trauergeleits bewilligen, sofern diese weder andere Bestattungen oder Beisetzungen, noch andere Friedhofbesucherinnen und Friedhofbesucher stören.
2. Eine musikalische Begleitung des Trauergeleits ohne elektrische Verstärkung ist während längstens zehn Minuten erlaubt.