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§ 2 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

Bestattungswesen
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§ 2 Bestattungsreglement, BestR · Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Bestattung

1. Für rituelle Waschungen verstorbener Personen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a Bestattungsgesetz (BestG) vom 11. März 2020 steht auf dem Friedhof am Hörnli während den Büroöffnungszeiten ein Raum für jeweils eine Stunde unentgeltlich zur Verfügung. Das Aufräumen und Reinigen des Raumes nach dessen Beanspruchung obliegt den Nutzenden.

2. Die unentgeltliche Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum gemäss § 5 Abs. 1 lit. c BestG dauert längstens zwei aufeinanderfolgende Arbeitstage. Die Aufbahrung an Wochenenden und Feiertagen ist gebührenpflichtig.

3. Die Räume und Einrichtungen für die Trauerfeier gemäss § 5 Abs. 1 lit. d BestG können für 45 Minuten unentgeltlich genutzt werden. Eine längere Beanspruchung der Räume und Einrichtungen ist gebührenpflichtig.

4. Die Stadtgärtnerei stellt für das Orgelspiel gemäss § 5 Abs. 1 lit. d BestG eine Organistin oder einen Organisten für 45 Minuten unentgeltlich zur Verfügung, aus deren Repertoire die Angehörigen Orgelstücke wählen können. Die längere Beanspruchung einer Organistin oder eines Organisten ist gebührenpflichtig.

5. Als unentgeltliche Überführung der verstorbenen Person gemäss § 5 Abs. 1 lit. f BestG oder der Urne gemäss § 5 Abs. 1 lit. g BestG gilt jene vom Friedhofgebäude am Hörnli, vom Friedhofgebäude auf dem Wolfgottesacker oder vom Krematorium am Hörnli zum Grab. Andere Überführungen sind gebührenpflichtig.

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