390.115
BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 19 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Trauerfeier
Friedhofwesen der Stadt Basel - Einsargung, Aufbahrung, Trauerfeier und Trauergeleit
§ 19 Bestattungsreglement, BestR · Trauerfeier
1. Der Beizug einer geistlichen Person oder einer Abschiedsrednerin oder eines Abschiedsredners ist im Rahmen der Anordnungen der verstorbenen Person Sache der Angehörigen.
2. Am Grab dürfen Trauerfeiern von längstens zwanzig Minuten abgehalten werden. Dabei ist Rücksicht auf andere, in der Nähe stattfindende Trauerfeiern zu nehmen. Eine musikalische Begleitung ohne elektrische Verstärkung ist während längstens zehn Minuten erlaubt.