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390.115 BestRRègIRegFun CH-BS

§ 18 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Aufbahrung auf dem Friedhof

Friedhofwesen der Stadt Basel - Einsargung, Aufbahrung, Trauerfeier und Trauergeleit
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§ 18 Bestattungsreglement, BestR · Aufbahrung auf dem Friedhof

1. Leichen werden in der Regel in eine Kühlzelle gelegt. Auf Wunsch erfolgt eine Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum.

2. Wenn die hygienischen Umstände es verlangen, beispielsweise weil die Leiche stark verstümmelt oder zersetzt ist oder die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit litt, untersagt die Stadtgärtnerei die Aufbahrung.

3. Der Sarg wird spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier geschlossen.

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