§ 17 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Einsargen
§ 17 Bestattungsreglement, BestR · Einsargen
1. Leichen müssen je in einen separaten Sarg gelegt werden.
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände, beispielsweise im Fall einer bei der Geburt verstorbenen Mutter und ihrem totgeborenen Kind, kann die Stadtgärtnerei auf Gesuch der Angehörigen ausnahmsweise vom Grundsatz gemäss Abs. 1 abweichen.
3. Leichen müssen bekleidet bzw. in Tücher gewickelt eingesargt werden. Dabei sind, wenn immer möglich, Kleider oder Tücher aus biologisch leicht abbaubarem Material zu verwenden.
4. Wenn die hygienischen Umstände es verlangen, beispielsweise weil die Leiche stark verstümmelt oder zersetzt ist oder die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit litt, kann die Leiche ausnahmsweise in einem Leichensack aus Kunststoff in den Sarg gelegt werden.
5. Der Sarg darf nur im Innern der Gebäulichkeiten der Friedhöfe geöffnet werden.