390.115
BestRRègIRegFun
CH-BS
§ 14 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Sarg- und Urnenbeigaben
Friedhofwesen der Stadt Basel - Särge und Urnen
§ 14 Bestattungsreglement, BestR · Sarg- und Urnenbeigaben
1. Sargbeigaben in bescheidenem Mass sind zulässig, sofern sie das Erdreich nicht übermässig belasten oder bei der Verbrennung den Kremationsofen nicht beschädigen können. Die Stadtgärtnerei ist dazu berechtigt, Sargbeigaben, die nicht oder nur schlecht biologisch abbaubar sind oder die bei der Kremation den Kremationsofen beschädigen könnten, zu entfernen und zu entsorgen.
2. Urnenbeigaben sind grundsätzlich nicht erlaubt.