§ 13 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Sargmaterial und Sargauskleidung
§ 13 Bestattungsreglement, BestR · Sargmaterial und Sargauskleidung
1. Särge für Erdbestattungen und für Kremationen müssen aus biologisch leicht abbaubarem Holzmaterial (Weichholz) bestehen und dürfen ausser Nägeln oder Schrauben keine Metallteile enthalten.
2. Entspricht ein Sarg den Vorgaben von Abs. 1 nicht, beauftragt die Stadtgärtnerei ein Bestattungsunternehmen mit der Umsargung in einen Staatssarg. Alle dabei anfallenden Kosten, eingeschlossen jene für den Staatssarg, haben die Angehörigen zu tragen.
3. Enthält ein Sarg lediglich unzulässige Metalleinlagen, die einfach herausgenommen werden können, ist die Stadtgärtnerei dazu berechtigt, diese zu entfernen und zu entsorgen.
4. Allfällige Auskleidungen, Kopfkissen, Decken und ähnliche textile Sargausstattungen müssen aus einem biologisch leicht abbaubaren Material gefertigt sein.