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§ 10 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Bestattungsreglement, BestR) - Friedhofregister und Graburkunde

Friedhofwesen der Stadt Basel - Familiengräber
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§ 10 Bestattungsreglement, BestR · Friedhofregister und Graburkunde

1. Die Stadtgärtnerei führt ein Register, in das sie nach Eingang der zu bezahlenden Gebühren die Person einträgt, die über das Familiengrab verfügen darf. Sie stellt der verfügungsberechtigten Person eine entsprechende Graburkunde aus.

2. Erwirbt eine Personenmehrheit ein Nutzungsrecht für ein Familiengrab, hat sie eine Einzelperson mit einer Vollmacht zu ihrer umfassenden Vertretung gegenüber der Stadtgärtnerei auszustatten. Die bevollmächtigte Person muss ihre Vollmacht der Stadtgärtnerei vor der Ausstellung der Graburkunde aushändigen.

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